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Handelsklausel

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Handelsklauseln sind normierte Klauseln im Handelsverkehr und bei HandelsgeschĂ€ften zwischen Kaufleuten, die diese zur nĂ€heren Kennzeichnung des Vertragsinhalts verwenden und mit denen der Handelsverkehr bestimmte Vorstellungen ĂŒber ihre Bedeutung und Rechtsfolgen verbindet.

Kaufleute meiden oft umstĂ€ndliche Formulierungen und bedienen sich zahlreicher AbkĂŒrzungen. Der Handelsverkehr lĂ€uft deshalb regelmĂ€ĂŸig nach standardisierten Bedingungen und Handelsklauseln ab. Dies können im Einzelfall komplette Klauselwerke wie z. B. allgemeine Liefer- und Einkaufsbedingungen sein, teilweise werden auch nur einzelne normierte Handelsklauseln verwendet.[1] Der Inhalt der dabei verwandten Klauseln ist jedoch nicht immer eindeutig. Handelsklauseln unterliegen wie jede Vertragsabrede der Auslegung, soweit ein ĂŒbereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt werden kann.[2] Ihre Auslegung erfolgt nach Handelsbrauch, der nach Staat, Ort und Branche unterschiedlich sein kann. Es kommt auf die Verkehrsauffassung am ErfĂŒllungsort an.[3] Sie sind im Einzelfall nach objektiven MaßstĂ€ben einheitlich auszulegen.[4] Handelsklauseln sind Bestandteil des Handelsbrauchs nach § 346 HGB.

Einerseits hat sich die Bedeutung von Handelsklauseln vielfach in HandelsbrĂ€uchen verfestigt,[5] andererseits ist zu berĂŒcksichtigen, dass Handelsklauseln im Zweifel bei typischen GeschĂ€ften auch mit typischem Inhalt gebraucht werden.

Typische Handelsklauseln

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Wird die Klausel mit dem Zusatz „Ab
(Ortsangabe)“ versehen, so kann darin eine Vorleistungspflicht des KĂ€ufers liegen. „Ab Lager netto Kasse“ bedeutet somit, dass die Ware erst nach Zahlung vom Lager auf Kosten des KĂ€ufers versandt wird. Das gilt auch fĂŒr „Ab Werk“ und „Ab Schiff“, der KĂ€ufer hat die Ware beim VerkĂ€ufer abzuholen.[6] „Frei Haus“ bedeutet, dass der Lieferant sĂ€mtliche Transportkosten bis zum EmpfĂ€ngerort ĂŒbernimmt; der GefahrĂŒbergang wird damit jedoch nicht geregelt. „Kasse“ bedeutet Barzahlungspflicht, die auch durch Geldersatzmittel (Überweisung, Schecks) erfĂŒllt werden kann. „Netto Kasse“ bedeutet auf Rechnungen, dass eine Zahlung ohne AbzĂŒge, wie etwa Skonto oder Rabatt, erfolgen muss.[7] Mit „Angebot freibleibend“ oder „Angebot ohne Obligo“ weist der VerkĂ€ufer darauf hin, dass das eigentlich ihn rechtlich bindende Angebot (§ 145 BGB) unverbindlich sein soll und der KĂ€ufer seinerseits aufgefordert wird, ein Angebot abzugeben.[8] Ein weiteres Beispiel ist die bekannte Tel-Quel-Klausel.

Keine Geltung fĂŒr Verbraucher

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Die Definition verdeutlicht, dass Handelsklauseln ausschließlich zwischen Kaufleuten gelten. Ist auch nur ein Verbraucher als Vertragspartner beteiligt, muss der Verbraucher sie nicht gegen sich gelten lassen, sondern kann eine genaue ErlĂ€uterung der AbkĂŒrzungen verlangen. Diese AbkĂŒrzungen sind fĂŒr den objektiven EmpfĂ€ngerhorizont eines verstĂ€ndigen Verbrauchers unverstĂ€ndlich und gelten als unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

FĂŒr die Auslegung einer Handelsklausel kann eine aus auslĂ€ndischem Recht stammende Rechtsvorstellung auch dann maßgeblich sein, wenn der Vertrag deutschem Recht unterliegt.[9] Die Internationale Handelskammer zeichnet seit 1923 die verbreitet im internationalen Handel verwendeten Handelsklauseln auf und hĂ€lt ihre Bedeutung in den einzelnen Rechtsordnungen fest (englisch Trade Terms). Die Trade Terms haben sich zu einem internationalen Handelsbrauch entwickelt.[1] Davon zu unterscheiden sind die Incoterms der Internationalen Handelskammer, die nach ĂŒberwiegender Auffassung zu Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen werden, wenn die in den Incoterms enthaltenen Klauseln verwendet werden und gleichzeitig auf die Incoterms Bezug genommen wird. Nach herrschender deutscher Rechtsauffassung sind sie keine Handelsklauseln,[10] sondern stellen AGB dar.[11] Wichtig fĂŒr die Wirkung von Handelsklauseln ist dabei vor allem, dass Handelsklauseln – anders als HandelsĂŒbungen – auch dann gelten, wenn die Vertragsparteien sie nicht kennen oder nicht ausdrĂŒcklich in den Vertrag einbezogen haben. Sie haben quasi normative Wirkung.[12] Werden Incoterms zwischen Unternehmen verwendet, findet weder eine Einbeziehungskontrolle nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB noch eine Inhaltskontrolle gemĂ€ĂŸ §§ 308, § 309 BGB statt.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 Bernd Rohlfing, Wirtschaftsrecht 1: BĂŒrgerliches Recht und Handelsrecht, 2005, S. 257
  2. ↑ OLG MĂŒnchen BB 1961, 669
  3. ↑ Sabine Klamroth/Reinhard Walter, Rechtskunde fĂŒr Kaufleute, 1991, S. 95.
  4. ↑ BGH, Urteil vom 25. Oktober 1952, Az.: I ZR 48/52 (Memento des Originals vom 18. MĂ€rz 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  5. ↑ BGH BB 1972, 117
  6. ↑ Norbert Horn, Kommentar HGB, Band 4, 2005, Anmerkungen vor § 343, Rn. 73 ff., S. 98 ff.
  7. ↑ Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: netto Kasse, Gabler Verlag (Herausgeber)
  8. ↑ BGH NJW 1996, 919, 919 f.
  9. ↑ OLG Hamburg, VersR 1996, 229.
  10. ↑ Vgl. Nachweis bei Baumbach/Hopt, HGB. Kommentar, 34. Aufl., MĂŒnchen 2010, § 346 HGB, Rn. 15
  11. ↑ Baumbach/Hopt,HGB. Kommentar, 34. Aufl., MĂŒnchen 2010, § 346 HGB, Rn. 7 und 16.
  12. ↑ Baumbach/Hopt, HGB. Kommentar, 34. Aufl., MĂŒnchen 2010, § 346 HGB, Rn. 8.