InlÀnder
Als InlĂ€nder werden je nach Kontext natĂŒrliche Personen, juristische Personen oder auch Wirtschaftseinheiten bezeichnet, die bestimmte Zugehörigkeitskriterien in Bezug auf ein Territorium erfĂŒllen. Ein Kriterium ist dabei stets eine gewisse, kontextabhĂ€ngige, örtliche Zugehörigkeit.
InlÀnder in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Kontext der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird das Wort InlĂ€nder wie auch das Wort GebietsansĂ€ssiger abkĂŒrzend fĂŒr den im System of National Accounts â SNA 2008 definierten Begriff resident institutional unit benutzt, der im EuropĂ€ischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen â ESVG 2010 mit gebietsansĂ€ssige institutionelle Einheit ĂŒbersetzt wird.[Anmerkung 1]
Diese Verwendung wird durch die folgenden Beschreibungen des Bruttonationaleinkommens deutlich.
WĂ€hrend es im SNA 2008 heiĂt[1]
âThus GNI [gross national income] is the sum of gross primary incomes receivable by resident institutional units or sectors.â
âSomit ist das BNE [Bruttonationaleinkommen] die Summe der BruttoprimĂ€reinkommen, die von gebietsansĂ€ssigen institutionellen Einheiten oder Sektoren bezogen werden.â
schreibt das Statistische Bundesamt:[2]
âDas Bruttoinlandsprodukt bezieht sich auf wirtschaftliche VorgĂ€nge im Wirtschaftsgebiet und misst die wirtschaftliche Leistung im Inland. Dagegen stellt das Bruttonationaleinkommen eine GröĂe dar, die die wirtschaftliche Leistung der InlĂ€nder erfasst. Als InlĂ€nder gelten in diesem Zusammenhang alle GebietsansĂ€ssigen eines Wirtschaftsgebietes unabhĂ€ngig von der Staatsangehörigkeit und der Rechtsform.â
Betrachtete Wirtschaftsgebiete mĂŒssen hierbei keine LĂ€nder sein. So wird auch das Bruttoinlandsprodukt europĂ€ischer Regionen ausgewiesen.
Laut ESVG 2010 sind hierbei institutionelle Einheiten âwirtschaftliche Einheiten, die EigentĂŒmer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenstĂ€ndig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche TĂ€tigkeiten ausĂŒben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen könnenâ.[3] Hierzu zĂ€hlen insbesondere natĂŒrliche Personen, juristische Personen (des privaten und des öffentlichen Rechts) und Personengesellschaften.
Im Sinne der oben angegebenen Verwendung der Worte Inland und InlÀnder wird auch gesagt, das Bruttoinlandsprodukt basiere auf dem Inlandsprinzip, wÀhrend das Bruttonationaleinkommen auf dem InlÀnderprinzip beruhe.
Wirtschaftliche Einheiten, die nicht gebietsansĂ€ssig sind, werden auf Englisch non-resident units und auf Deutsch gebietsfremde Einheiten genannt.[4] Gebietsfremde Einheiten werden vom Statistischen Bundesamt auch Gebietsfremde genannt, hierfĂŒr wird auch das Adjektiv âauslĂ€ndischâ, seltener das Substantiv âAuslĂ€nderâ benutzt.[2] Die Zusammenfassung der gebietsfremden institutionellen Einheiten wird ĂŒbrige Welt genannt.[5]
InlĂ€nder im AuĂenwirtschaftsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im deutschen AuĂenwirtschaftsrecht sind InlĂ€nder entsprechend der Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 15 AWG
- natĂŒrliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
- juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,
- Zweigniederlassungen auslĂ€ndischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es fĂŒr sie eine gesonderte BuchfĂŒhrung gibt,
- und BetriebsstÀtten auslÀndischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die BetriebsstÀtten ihre Verwaltung im Inland haben.
AuslĂ€nder sind entsprechend der Begriffsbestimmungen (natĂŒrliche und juristische) âPersonen und Personengesellschaften, die keine InlĂ€nder sindâ.
Bis 2013 wurde anstelle des Begriffs des InlÀnders der Begriff des GebietsansÀssigen und anstelle des Begriffs des AuslÀnders der Begriff des Gebietsfremden benutzt, wobei hier allerdings anstelle des Inlands das sogenannte Wirtschaftsgebiet zugrunde gelegt wurde, das aus der Bundesrepublik Deutschland und den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg bestand (§4 Abs. 1 AWG in der Fassung von 2009).[6]
InlÀnder im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das deutsche Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz definiert den Begriff des InlĂ€nders in § 2 Abs. 1 ErbStG. Als InlĂ€nder gelten hiernach insbesondere ânatĂŒrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, deutsche Staatsangehörige, die sich nicht lĂ€nger als fĂŒnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu habenâ, sowie âKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre GeschĂ€ftsleitung oder ihren Sitz im Inland habenâ. InlĂ€nder unterliegen dabei der unbeschrĂ€nkten Steuerpflicht.
Das Wort âInlĂ€nderâ in der deutschen Sprache
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Wort âInlĂ€nderâ ist ein selten gebrauchtes Wort der deutschen Sprache; es wird in der geschriebenen Sprache etwa 100 mal seltener benutzt wird als das Wort âAuslĂ€nderâ.[Anmerkung 2] Das Wort ist schon fĂŒr das 15. Jahrhundert belegt, fĂŒr juristische Texte ab dem 16. Jahrhundert.[7][8]
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Die ParallelitĂ€t zwischen âresident institutional unitâ und âgebietsansĂ€ssige institutionelle Einheitâ zwischen ESA 2008 und ESVG 2010 ist jedoch gerade bei der Definition des Nationaleinkommens durchbrochen. WĂ€hrend es im ESA 2008 (in Punkt 8.94) heiĂt: âGross (or net) national income (at market prices) represents total primary income receivable by resident institutional unitsâ, heiĂt es im ESVG 2010 nur: âDas Nationaleinkommen (brutto oder netto) zu Marktpreisen ist gleich dem von den gebietsansĂ€ssigen Einheiten per saldo empfangenen PrimĂ€reinkommenâ. Das französische SEC 2010 folgt ESA 2010: âLe revenu national brut (ou net) (aux prix du marchĂ©) reprĂ©sente lâensemble des revenus primaires reçus par les unitĂ©s institutionnelles rĂ©sidentesâ
- â Dies geht aus den Korpora des Digitalen Wörterbuchs der deutschen Sprache (DWDS) hervor. So kommt fĂŒr den Zeitraum ab 1980 im DWDS-Kernkorpus und im DWDS-Kernkorpus 21 das Wort âAuslĂ€nderâ 1346 Mal, das Wort âInlĂ€nderâ hingegen nur 13 Mal vor.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â System of National Accounts â SNA 2008. S. 34, 2.143 (un.org [PDF]).
- 1 2 Inlandsprodukt und Nationaleinkommen nach ESVG 2010 â Methoden und Grundlagen. In: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 18 â Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Reihe S. 30, 2016 (destatis.de).
- â Eurostat (Hrsg.): EuropĂ€isches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen â ESVG 2010. S. 14, Punkt 1.57 (europa.eu [PDF]).
- â Eurostat (Hrsg.): EuropĂ€isches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen â ESVG 2010. S. 14, Punkt 1.62 (europa.eu [PDF]).
- â Eurostat (Hrsg.): EuropĂ€isches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen â ESVG 2010. S. 14, Punkt 1.57 (europa.eu [PDF]).
- â § 4 - AuĂenwirtschaftsgesetz. In: butzer.de. Abgerufen am 30. MĂ€rz 2022.
- â InlĂ€nder. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 6, Heft 2 (bearbeitet von Hans Blesken, Siegfried Reicke). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1962 (adw.uni-heidelberg.de).
- â inlĂ€nder. In: FrĂŒhneuhochdeutsches Wörterbuch. Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, abgerufen am 1. April 2022.