Landpacht
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Die Landpacht ist ein Pachtvertrag in der Landwirtschaft. Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein GrundstĂŒck mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder WirtschaftsgebĂ€uden (Betrieb) oder ein GrundstĂŒck ohne solche GebĂ€ude ĂŒberwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Die § 585 bis § 597 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell fĂŒr den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des PĂ€chters und VerpĂ€chters. Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz.[1]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Gesetz ĂŒber die Anzeige und Beanstandung von LandpachtvertrĂ€gen (Landpachtverkehrsgesetz â LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geĂ€ndert worden ist.