Zum Inhalt springen

Neues Konzept fĂŒr die ProduktkonformitĂ€t in der EuropĂ€ischen Union

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
(Weitergeleitet von Neues Konzept)

Das neue Konzept (englisch New Approach) fĂŒr die Produktregulierung und das Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung der EuropĂ€ischen Union dienen seit 1985 der technischen Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Vorschriften fĂŒr bestimmte Produktgruppen und dem Abbau von Handelshemmnissen innerhalb des EuropĂ€ischen Binnenmarktes.

Gemeinsam haben diese einander ergĂ€nzenden Konzepte, dass sie das Einschreiten des Staates auf ein unentbehrliches Mindestmaß beschrĂ€nken und somit der Industrie bei der ErfĂŒllung ihrer Verpflichtungen gegenĂŒber der Öffentlichkeit einen grĂ¶ĂŸtmöglichen Handlungsspielraum gewĂ€hren um den technischen Fortschritt zu fördern. Maßstab fĂŒr die Strenge der geforderten Maßnahmen ist das Risikopotential der betroffenen Produkte.

Nach ĂŒber 20 Jahren wurde der New Approach ĂŒberarbeitet und aktualisiert; hierzu wurde 2008 das sogenannte New Legislative Framework (NLF)[1] beschlossen. Es trat Januar 2010 in Kraft.[2]

Derzeit (Stand 2026) beruhen 31 Verordnungen und Richtlinien auf dem neuen Konzept.[1] GrundsĂ€tzlich unterscheidet man Produkte, fĂŒr die eine CE-Kennzeichnung oder ein anderes KonformitĂ€tszeichen erforderlich ist, sowie Produkte, an denen kein KonformitĂ€tszeichen angebracht werden darf.

Ein Leitfaden fĂŒr die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept verfassten Richtlinien ist der so genannte „Blue Guide“ der EuropĂ€ischen Kommission.[3] Die aktuelle Ausgabe berĂŒcksichtigt auch die Änderungen / ErgĂ€nzungen durch das New Legislative Framework.

Regulatorische Grundlagen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Neue Konzept wurde entwickelt, um das Regelungssystem der EU zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Es fußt auf folgenden Rechtsakten des Rates:

  • die Entschließung vom 7. Mai 1985 ĂŒber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung,[4]
  • die Entschließung vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung,[5]
  • der Beschluss vom 22. Juli 1993 (93/465/EWG) ĂŒber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module fĂŒr die verschiedenen Phasen der KonformitĂ€tsbewertungsverfahren und die Regeln fĂŒr die Anbringung und Verwendung der CE-KonformitĂ€tskennzeichnung,[6]
  • die Entschließung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa[7] und
  • den Schlussfolgerungen vom 1. MĂ€rz 2002 zum Thema Normung.[8]

Das neue Konzept, insbesondere dessen Umsetzung, soll gemĂ€ĂŸ einem Ratsbeschluss der europĂ€ischen Kommission vom 10. November 2003 weiter verbessert werden.

Die GrundsÀtze des Neuen Konzepts gelten im Wesentlichen auch weiterhin.

Hauptelemente des neuen Konzepts

Die Rechtsakte des neuen Konzepts beruhen auf folgenden Prinzipien:

  • Die Harmonisierung beschrĂ€nkt sich auf die Festlegung der sogenannten wesentlichen Anforderungen. Nur diese sind verbindlich;
  • Nur Produkte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen, können in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;
  • Bei der vollstĂ€ndigen Anwendung von harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht und die in nationale Normen umgesetzt worden sind, ist die Übereinstimmung mit den korrespondierenden wesentlichen Anforderungen anzunehmen („KonformitĂ€tsvermutung“);
  • Die Anwendung harmonisierter Normen oder anderer technischer Spezifikationen bleibt jedoch freiwillig, und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, mit der sie die KonformitĂ€t mit den wesentlichen Anforderungen erfĂŒllen wollen. Technischer Maßstab fĂŒr Behörden bleiben jedoch immer die harmonisierten Normen;
  • Hersteller haben in der Regel die Wahl zwischen verschiedenen KonformitĂ€tsbewertungsverfahren, die in den jeweiligen anwendbaren Rechtsakten vorgegeben sind (je nach Risikopotential des Produktes).

Das New Legislative Framework

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In ErgĂ€nzung und Erweiterung des neuen Konzepts wurde 2008 das New Legislative Framework („neuer gesetzlicher Rahmen“)[1] verabschiedet. Es besteht aus

  • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Festlegung der Anforderungen an die Akkreditierung von KonformitĂ€tsbewertungsstellen und MarktĂŒberwachung von Produkten. Diese Verordnung richtet sich an die Mitgliedsstaaten und gilt unmittelbar.
  • Beschluss Nr. 768/2008/EG ĂŒber einen gemeinsamen Rahmen fĂŒr die Vermarktung von Produkten, der Referenzbestimmungen enthĂ€lt, die bei jeder Überarbeitung der Produktgesetzgebung einzubeziehen sind. Er ist eine Vorlage fĂŒr kĂŒnftige Produktharmonisierungsvorschriften und richtet sich damit an die Kommission selbst.
  • Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften fĂŒr Produkte, die in einem anderen EU-Land rechtmĂ€ĂŸig in Verkehr gebracht werden. Aufgehoben durch Verordnung (EU) 2019/515.[9]

Von besonderer Bedeutung fĂŒr die Ausgestaltung der Produkt-Richtlinien ist der Beschluss 768/2008. Er vereinheitlicht, konkretisiert und erweitert die Vorgaben des Neuen Konzepts, die in den Richtlinien umgesetzt werden mĂŒssen:

  • Vereinheitlichung von Begriffsdefinitionen;
  • zusĂ€tzliche Vorgaben fĂŒr Hersteller z. B.:
    • Risikoanalyse jetzt bei allen Richtlinien;
    • Marktbeobachtungspflicht; risikoabhĂ€ngig Marktstichproben durchfĂŒhren, RĂŒckrufmanagement einrichten;
    • unverzĂŒgliche Korrekturmaßnahmen, einschl. RĂŒcknahme od. RĂŒckruf, bei begrĂŒndetem Verdacht auf KonformitĂ€tsmĂ€ngel;
    • bei Gefahren: Meldepflicht und Zusammenarbeit mit den zustĂ€ndigen Behörden;
  • EinfĂŒhrung der sogenannten „Wirtschaftsakteure“: das sind neben den bereits behandelten Herstellern, BevollmĂ€chtigten des Herstellers und Importeure jetzt zusĂ€tzlich HĂ€ndler und
  • alle Wirtschaftsakteure werden mit zusĂ€tzlichen administrativen Auflagen belegt. Diese Anforderungen gelten ĂŒber das Datum des Inverkehrbringens hinaus.

Prinzipien der EU-Rechtsakte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inverkehrbringen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Unionsmarkt der fĂŒr den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Union im Rahmen einer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit. Zu diesem Zeitpunkt muss ein betroffenes Produkt die zutreffenden Rechtsakte einhalten.

Wird ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, muss es allen auf das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten mĂŒssen durch entsprechende MarktĂŒberwachungsmaßnahmen gewĂ€hrleisten, dass nur konforme Produkte in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Wesentliche Anforderungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die „wesentlichen Anforderungen“ werden in den AnhĂ€ngen zu den Rechtsakten festgelegt. Diese Anforderungen betreffen den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzer (in der Regel Verbraucher und Arbeitnehmer), es kann aber auch andere wesentliche Anforderungen geben (zum Beispiel den Schutz des Eigentums, knapper Ressourcen oder der Umwelt). Produkte dĂŒrfen nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen erfĂŒllen.

CE-Kennzeichnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die CE-Kennzeichnung darf nur an Produkten angebracht sein, fĂŒr welche die anwendbaren Rechtsakte diese Kennzeichnung vorsehen. Die CE-Kennzeichnung zeigt dann an, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen aller anwendbaren Vorschriften erfĂŒllt und einem der in den anwendbaren EU-Rechtsakten vorgesehenen KonformitĂ€tsbewertungsverfahren unterzogen wurde.

Produkte ohne CE-Kennzeichnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

FĂŒr die folgenden Produktgruppen gibt es europĂ€ische Rechtsakte nach den GrundsĂ€tzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts, nach denen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist oder andere KonformitĂ€tszeichen angebracht werden mĂŒssen:

Produkte, die keinen EuropĂ€ischen Rechtsakten unterliegen unterliegen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung des Landes, in dem sie in Verkehr gebracht werden. FĂŒr diese Produkte ist innerhalb des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraumes die Verordnung (EG) 764/2008 (siehe oben) anzuwenden. Diese Produkte dĂŒrfen keine CE-Kennzeichnung tragen.

EU-Richtlinien und -Verordnungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Richtlinien und Verordnungen mit CE-Kennzeichnung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

FĂŒr folgende Produkte ist eine CE-Kennzeichnung nach den entsprechenden Rechtsakten vorgesehen:

Weitere Richtlinien und Verordnungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt noch weitere Rechtsakte nach den GrundsÀtzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts:

Sonstige Richtlinien und Verordnungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Folgende Richtlinien, Verordnungen und BeschlĂŒsse der Kommission stehen in Zusammenhang mit dem neuen Konzept oder dem Gesamtkonzept:

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. 1 2 3 EuropÀische Kommission: New legislative framework. Abgerufen am 21. August 2026 (englisch).
  2. ↑ EuropĂ€ische Kommission: Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie, Referat VIIA3 vom 14. MĂ€rz 2008, Das Akkreditierungssystem in Deutschland 
, (PDF; 125 kB) insbesondere Seiten 2 und 5, abgerufen bei | Inst. fĂŒr Siedlungswasserbau und Abfallwirtschaft der UniversitĂ€t Stuttgart am 21. Mai 2019.
  3. ↑ EuropĂ€ische Kommission: Leitfaden fĂŒr die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“). In: ABl. C, Nr. 247, 29. Juni 2022, S. 1–152.
  4. ↑ Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 ĂŒber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. In: ABl. C, Nr. 136, 4. Juni 1985, S. 1–9.
  5. ↑ Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung. In: ABl. C, Nr. 10, 16. Januar 1990, S. 1–2.
  6. ↑ 93/465/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 ĂŒber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module fĂŒr die verschiedenen Phasen der KonformitĂ€tsbewertungsverfahren und die Regeln fĂŒr die Anbringung und Verwendung der CE- KonformitĂ€tskennzeichnung. In: ABl. L, Nr. 220, 30. August 1993, S. 23–39.
  7. ↑ Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa. In: ABl. C, Nr. 141, 19. Mai 2000, S. 1–4.
  8. ↑ Schlussfolgerungen des Rates vom 1. MĂ€rz 2002 zum Thema „Normung“. In: ABl. C, Nr. 66, 15. MĂ€rz 2002, S. 1–2.
  9. ↑ EuropĂ€isches Parlament und EuropĂ€ischer Rat: VERORDNUNG (EU) 2019/515 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. MĂ€rz 2019 ĂŒber die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmĂ€ĂŸig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008. In: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R0515. European Union, 18. April 2019, abgerufen am 23. November 2024.
  10. ↑ Verordnung (EU) 2025/40 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 ĂŒber Verpackungen und VerpackungsabfĂ€lle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
  11. ↑ Richtlinie 96/48/EG
  12. ↑ Richtlinie 96/98/EG
  13. ↑ Richtlinie (EU) 2016/797
  14. ↑ EuropĂ€ische Kommission und Rat: Anhang V: EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung. In: EUR-Lex. EuropĂ€ische Kommission und Rat, 2024, abgerufen am 11. Juni 2025.
  15. ↑ Richtlinie 96/57/EG
  16. ↑ Richtlinie 2010/35/EU
  17. ↑ Richtlinie 2000/14/EG
  18. ↑ Richtlinie 2000/55/EG
  19. ↑ Verordnung (EG) Nr. 245/2009
  20. ↑ Richtlinie 84/525/EWG
  21. 1 2 3 Richtlinie 2010/35/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 ĂŒber ortsbewegliche DruckgerĂ€te und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung fĂŒr den EWR). 16. Juni 2010, abgerufen am 21. August 2026.
  22. ↑ Richtlinie 84/526/EWG
  23. ↑ Richtlinie 84/527/EWG
  24. ↑ Richtlinie 85/374/EWG
  25. ↑ Richtlinie 99/34/EG
  26. ↑ Richtlinie (EU) 2024/2853 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 ĂŒber die Haftung fĂŒr fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung fĂŒr den EWR). 23. Oktober 2024, abgerufen am 21. August 2026.