Neues Konzept fĂŒr die ProduktkonformitĂ€t in der EuropĂ€ischen Union
Das neue Konzept (englisch New Approach) fĂŒr die Produktregulierung und das Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung der EuropĂ€ischen Union dienen seit 1985 der technischen Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Vorschriften fĂŒr bestimmte Produktgruppen und dem Abbau von Handelshemmnissen innerhalb des EuropĂ€ischen Binnenmarktes.
Gemeinsam haben diese einander ergĂ€nzenden Konzepte, dass sie das Einschreiten des Staates auf ein unentbehrliches MindestmaĂ beschrĂ€nken und somit der Industrie bei der ErfĂŒllung ihrer Verpflichtungen gegenĂŒber der Ăffentlichkeit einen gröĂtmöglichen Handlungsspielraum gewĂ€hren um den technischen Fortschritt zu fördern. MaĂstab fĂŒr die Strenge der geforderten MaĂnahmen ist das Risikopotential der betroffenen Produkte.
Nach ĂŒber 20 Jahren wurde der New Approach ĂŒberarbeitet und aktualisiert; hierzu wurde 2008 das sogenannte New Legislative Framework (NLF)[1] beschlossen. Es trat Januar 2010 in Kraft.[2]
Derzeit (Stand 2026) beruhen 31 Verordnungen und Richtlinien auf dem neuen Konzept.[1] GrundsĂ€tzlich unterscheidet man Produkte, fĂŒr die eine CE-Kennzeichnung oder ein anderes KonformitĂ€tszeichen erforderlich ist, sowie Produkte, an denen kein KonformitĂ€tszeichen angebracht werden darf.
Ein Leitfaden fĂŒr die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept verfassten Richtlinien ist der so genannte âBlue Guideâ der EuropĂ€ischen Kommission.[3] Die aktuelle Ausgabe berĂŒcksichtigt auch die Ănderungen / ErgĂ€nzungen durch das New Legislative Framework.
Regulatorische Grundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neues Konzept
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Neue Konzept wurde entwickelt, um das Regelungssystem der EU zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Es fuĂt auf folgenden Rechtsakten des Rates:
- die EntschlieĂung vom 7. Mai 1985 ĂŒber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung,[4]
- die EntschlieĂung vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung,[5]
- der Beschluss vom 22. Juli 1993 (93/465/EWG) ĂŒber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module fĂŒr die verschiedenen Phasen der KonformitĂ€tsbewertungsverfahren und die Regeln fĂŒr die Anbringung und Verwendung der CE-KonformitĂ€tskennzeichnung,[6]
- die EntschlieĂung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa[7] und
- den Schlussfolgerungen vom 1. MĂ€rz 2002 zum Thema Normung.[8]
Das neue Konzept, insbesondere dessen Umsetzung, soll gemÀà einem Ratsbeschluss der europÀischen Kommission vom 10. November 2003 weiter verbessert werden.
Die GrundsÀtze des Neuen Konzepts gelten im Wesentlichen auch weiterhin.
- Hauptelemente des neuen Konzepts
Die Rechtsakte des neuen Konzepts beruhen auf folgenden Prinzipien:
- Die Harmonisierung beschrÀnkt sich auf die Festlegung der sogenannten wesentlichen Anforderungen. Nur diese sind verbindlich;
- Nur Produkte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen, können in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;
- Bei der vollstĂ€ndigen Anwendung von harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht und die in nationale Normen umgesetzt worden sind, ist die Ăbereinstimmung mit den korrespondierenden wesentlichen Anforderungen anzunehmen (âKonformitĂ€tsvermutungâ);
- Die Anwendung harmonisierter Normen oder anderer technischer Spezifikationen bleibt jedoch freiwillig, und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, mit der sie die KonformitĂ€t mit den wesentlichen Anforderungen erfĂŒllen wollen. Technischer MaĂstab fĂŒr Behörden bleiben jedoch immer die harmonisierten Normen;
- Hersteller haben in der Regel die Wahl zwischen verschiedenen KonformitÀtsbewertungsverfahren, die in den jeweiligen anwendbaren Rechtsakten vorgegeben sind (je nach Risikopotential des Produktes).
Das New Legislative Framework
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In ErgĂ€nzung und Erweiterung des neuen Konzepts wurde 2008 das New Legislative Framework (âneuer gesetzlicher Rahmenâ)[1] verabschiedet. Es besteht aus
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Festlegung der Anforderungen an die Akkreditierung von KonformitĂ€tsbewertungsstellen und MarktĂŒberwachung von Produkten. Diese Verordnung richtet sich an die Mitgliedsstaaten und gilt unmittelbar.
- Beschluss Nr. 768/2008/EG ĂŒber einen gemeinsamen Rahmen fĂŒr die Vermarktung von Produkten, der Referenzbestimmungen enthĂ€lt, die bei jeder Ăberarbeitung der Produktgesetzgebung einzubeziehen sind. Er ist eine Vorlage fĂŒr kĂŒnftige Produktharmonisierungsvorschriften und richtet sich damit an die Kommission selbst.
- Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften fĂŒr Produkte, die in einem anderen EU-Land rechtmĂ€Ăig in Verkehr gebracht werden. Aufgehoben durch Verordnung (EU) 2019/515.[9]
Von besonderer Bedeutung fĂŒr die Ausgestaltung der Produkt-Richtlinien ist der Beschluss 768/2008. Er vereinheitlicht, konkretisiert und erweitert die Vorgaben des Neuen Konzepts, die in den Richtlinien umgesetzt werden mĂŒssen:
- Vereinheitlichung von Begriffsdefinitionen;
- zusĂ€tzliche Vorgaben fĂŒr Hersteller z. B.:
- Risikoanalyse jetzt bei allen Richtlinien;
- Marktbeobachtungspflicht; risikoabhĂ€ngig Marktstichproben durchfĂŒhren, RĂŒckrufmanagement einrichten;
- unverzĂŒgliche KorrekturmaĂnahmen, einschl. RĂŒcknahme od. RĂŒckruf, bei begrĂŒndetem Verdacht auf KonformitĂ€tsmĂ€ngel;
- bei Gefahren: Meldepflicht und Zusammenarbeit mit den zustÀndigen Behörden;
- EinfĂŒhrung der sogenannten âWirtschaftsakteureâ: das sind neben den bereits behandelten Herstellern, BevollmĂ€chtigten des Herstellers und Importeure jetzt zusĂ€tzlich HĂ€ndler und
- alle Wirtschaftsakteure werden mit zusĂ€tzlichen administrativen Auflagen belegt. Diese Anforderungen gelten ĂŒber das Datum des Inverkehrbringens hinaus.
Prinzipien der EU-Rechtsakte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Inverkehrbringen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Unionsmarkt der fĂŒr den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Union im Rahmen einer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit. Zu diesem Zeitpunkt muss ein betroffenes Produkt die zutreffenden Rechtsakte einhalten.
Wird ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, muss es allen auf das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten mĂŒssen durch entsprechende MarktĂŒberwachungsmaĂnahmen gewĂ€hrleisten, dass nur konforme Produkte in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Wesentliche Anforderungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die âwesentlichen Anforderungenâ werden in den AnhĂ€ngen zu den Rechtsakten festgelegt. Diese Anforderungen betreffen den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzer (in der Regel Verbraucher und Arbeitnehmer), es kann aber auch andere wesentliche Anforderungen geben (zum Beispiel den Schutz des Eigentums, knapper Ressourcen oder der Umwelt). Produkte dĂŒrfen nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen erfĂŒllen.
CE-Kennzeichnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die CE-Kennzeichnung darf nur an Produkten angebracht sein, fĂŒr welche die anwendbaren Rechtsakte diese Kennzeichnung vorsehen. Die CE-Kennzeichnung zeigt dann an, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen aller anwendbaren Vorschriften erfĂŒllt und einem der in den anwendbaren EU-Rechtsakten vorgesehenen KonformitĂ€tsbewertungsverfahren unterzogen wurde.
Produkte ohne CE-Kennzeichnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]FĂŒr die folgenden Produktgruppen gibt es europĂ€ische Rechtsakte nach den GrundsĂ€tzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts, nach denen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist oder andere KonformitĂ€tszeichen angebracht werden mĂŒssen:
- Verpackungen und VerpackungsabfĂ€lle (Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsverordnung) als Ersatz fĂŒr die Richtlinie 94/62/EG),[10]
- Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (Richtlinie 96/48/EG[11]),
- SchiffsausrĂŒstung (Richtlinie 96/98/EG[12]); aufgehoben durch Richtlinie 2014/90/EU ĂŒber SchiffsausrĂŒstung; KonformitĂ€tszeichen: Steuerrad-Kennzeichen,
- InteroperabilitÀt des Eisenbahnsystems in der EuropÀischen Union (Richtlinie (EU) 2016/797)[13],
- Ortsbewegliche unter Druck stehende GerĂ€te. Die Ortsbewegliche DruckgerĂ€terichtlinie fordert als KonformitĂ€tskennzeichnung die PI-Kennzeichnung. Mit dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften ĂŒber ortsbewegliche DruckgerĂ€te festgelegt, um die Sicherheit zu erhöhen und den freien Verkehr solcher GerĂ€te innerhalb der EU sicherzustellen.
Produkte, die keinen EuropĂ€ischen Rechtsakten unterliegen unterliegen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung des Landes, in dem sie in Verkehr gebracht werden. FĂŒr diese Produkte ist innerhalb des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraumes die Verordnung (EG) 764/2008 (siehe oben) anzuwenden. Diese Produkte dĂŒrfen keine CE-Kennzeichnung tragen.
EU-Richtlinien und -Verordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Richtlinien und Verordnungen mit CE-Kennzeichnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]FĂŒr folgende Produkte ist eine CE-Kennzeichnung nach den entsprechenden Rechtsakten vorgesehen:
- Elektrische Betriebsmittel, zur Verwendung in den Niederspannungsbereichen AC 50-1000 V bzw. DC 75-1500 V (Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie))
- Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG)
- Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG, CPD, wurde 2011 ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Bauprodukteverordnung)
- Persönliche SchutzausrĂŒstungen (Verordnung (EU) 2016/425)
- Aktive implantierbare medizinische GerĂ€te (Richtlinie 90/385/EWG, AIMD, wurde ab 26. Mai 2020 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 ĂŒber Medizinprodukte)
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Richtlinie 99/5/EG, R&TTE, wurde ersetzt durch die Funkanlagen-Richtlinie)
- Gasverbrauchseinrichtungen (Richtlinie 90/396/EWG, GAD), aufgehoben durch Richtlinie 2009/142/EG, die wiederum durch Verordnung (EU) 2016/426 aufgehoben wurde
- Mit flĂŒssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel (Richtlinie 92/42/EWG)
- Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG; kurz Medizinprodukterichtlinie, Abk. MDD â wurde ab 26. Mai 2020 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 ĂŒber Medizinprodukte)
- Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG, kurz Maschinenrichtlinie); wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben durch Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung)
- In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG, kurz IVD-Richtlinie IVDD); aufgehoben durch Verordnung (EU) 2017/746 ĂŒber In-vitro-Diagnostika
- Seilbahnen fĂŒr den Personenverkehr (Richtlinie 2000/9/EG ĂŒber Seilbahnen fĂŒr den Personenverkehr); aufgehoben durch Verordnung (EU) 2016/424 ĂŒber Seilbahnen
- Sportboote (Richtlinie 2013/53/EU - siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung)
- Explosivstoffe fĂŒr zivile Zwecke (Richtlinie 2014/28/EU)
- Einfache DruckbehĂ€lter (Richtlinie 2014/29/EU ĂŒber einfache DruckbehĂ€lter)
- Elektromagnetische VertrÀglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (Richtlinie 2014/30/EU)
- NichtselbsttĂ€tige Waagen (Richtlinie 2014/31/EU ĂŒber nichtselbsttĂ€tige Waagen, NAWI)
- MessgerÀte (Richtlinie 2014/32/EU (MessgerÀterichtlinie))
- AufzĂŒge (Richtlinie 2014/33/EU ĂŒber AufzĂŒge und Sicherheitsbauteile fĂŒr AufzĂŒge)
- GerĂ€te und Schutzsysteme zur bestimmungsgemĂ€Ăen Verwendung in explosionsgefĂ€hrdeten Bereichen (Richtlinie 2014/34/EU, ATEX),
- DruckgerĂ€te (Richtlinie 2014/68/EU ĂŒber DruckgerĂ€te)
- Verwendung bestimmter gefÀhrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerÀten (Richtlinie 2011/65/EU RoHS-Richtlinie)
- Systeme kĂŒnstlicher Intelligenz und bestimmte Modelle kĂŒnstlicher Intelligenz - Verordnung ĂŒber kĂŒnstliche Intelligenz[14]
- Produkte mit digitalen Elementen: (Cyberresilienz-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/2847)
Weitere Richtlinien und Verordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es gibt noch weitere Rechtsakte nach den GrundsÀtzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts:
- Elektrische HaushaltskĂŒhl- und -gefriergerĂ€te (Richtlinie 96/57/EG[15]),
- Ortsbewegliche DruckgerÀte (Richtlinie 2010/35/EU[16]), PI-Kennzeichnung erforderlich
- Umweltbelastende GerÀuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen GerÀten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG;[17] kurz: Outdoorrichtlinie)
- Energieeffizienzanforderungen an VorschaltgerĂ€te fĂŒr Leuchtstofflampen (Richtlinie 2000/55/EG,[18] ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 245/2009[19])
Sonstige Richtlinien und Verordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Folgende Richtlinien, Verordnungen und BeschlĂŒsse der Kommission stehen in Zusammenhang mit dem neuen Konzept oder dem Gesamtkonzept:
- Nahtlose Stahlflaschen (Richtlinie 84/525/EWG[20]), ersetzt durch Ortsbewegliche DruckgerÀte (Richtlinie 2010/35/EU)[21]
- Nahtlose Aluminiumflaschen (Richtlinie 84/526/EWG[22]), ersetzt durch Ortsbewegliche DruckgerÀte (Richtlinie 2010/35/EU)[21]
- GeschweiĂte Stahlflaschen (Richtlinie 84/527/EWG[23]), ersetzt durch Ortsbewegliche DruckgerĂ€te (Richtlinie 2010/35/EU)[21]
- Haftung fĂŒr fehlerhafte Produkte (Richtlinie 85/374/EWG[24] und Richtlinie 99/35/EG[25]), ersetzt im Oktober 2024 durch Richtlinie (EU) 2024/2853 (EU-Produkthaftungsrichtlinie)[26] umzusetzen bis Ende 2026
- Richtlinie 2001/95/EG ĂŒber die allgemeine Produktsicherheit fĂŒr Verbraucherprodukte, ersetzt im Mai 2023 durch Verordnung (EU) 2023/988 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 ĂŒber die allgemeine Produktsicherheit
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 3 EuropÀische Kommission: New legislative framework. Abgerufen am 21. August 2026 (englisch).
- â EuropĂ€ische Kommission: Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie, Referat VIIA3 vom 14. MĂ€rz 2008, Das Akkreditierungssystem in Deutschland âŠ, (PDF; 125 kB) insbesondere Seiten 2 und 5, abgerufen bei | Inst. fĂŒr Siedlungswasserbau und Abfallwirtschaft der UniversitĂ€t Stuttgart am 21. Mai 2019.
- â EuropĂ€ische Kommission: Leitfaden fĂŒr die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (âBlue Guideâ). In: ABl. C, Nr. 247, 29. Juni 2022, S. 1â152.
- â EntschlieĂung des Rates vom 7. Mai 1985 ĂŒber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. In: ABl. C, Nr. 136, 4. Juni 1985, S. 1â9.
- â EntschlieĂung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung. In: ABl. C, Nr. 10, 16. Januar 1990, S. 1â2.
- â 93/465/EWG: BeschluĂ des Rates vom 22. Juli 1993 ĂŒber die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module fĂŒr die verschiedenen Phasen der KonformitĂ€tsbewertungsverfahren und die Regeln fĂŒr die Anbringung und Verwendung der CE- KonformitĂ€tskennzeichnung. In: ABl. L, Nr. 220, 30. August 1993, S. 23â39.
- â EntschlieĂung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa. In: ABl. C, Nr. 141, 19. Mai 2000, S. 1â4.
- â Schlussfolgerungen des Rates vom 1. MĂ€rz 2002 zum Thema âNormungâ. In: ABl. C, Nr. 66, 15. MĂ€rz 2002, S. 1â2.
- â EuropĂ€isches Parlament und EuropĂ€ischer Rat: VERORDNUNG (EU) 2019/515 DES EUROPĂISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. MĂ€rz 2019 ĂŒber die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmĂ€Ăig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008. In: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R0515. European Union, 18. April 2019, abgerufen am 23. November 2024.
- â Verordnung (EU) 2025/40 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 ĂŒber Verpackungen und VerpackungsabfĂ€lle, zur Ănderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
- â Richtlinie 96/48/EG
- â Richtlinie 96/98/EG
- â Richtlinie (EU) 2016/797
- â EuropĂ€ische Kommission und Rat: Anhang V: EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung. In: EUR-Lex. EuropĂ€ische Kommission und Rat, 2024, abgerufen am 11. Juni 2025.
- â Richtlinie 96/57/EG
- â Richtlinie 2010/35/EU
- â Richtlinie 2000/14/EG
- â Richtlinie 2000/55/EG
- â Verordnung (EG) Nr. 245/2009
- â Richtlinie 84/525/EWG
- 1 2 3 Richtlinie 2010/35/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 ĂŒber ortsbewegliche DruckgerĂ€te und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung fĂŒr den EWR). 16. Juni 2010, abgerufen am 21. August 2026.
- â Richtlinie 84/526/EWG
- â Richtlinie 84/527/EWG
- â Richtlinie 85/374/EWG
- â Richtlinie 99/34/EG
- â Richtlinie (EU) 2024/2853 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 ĂŒber die Haftung fĂŒr fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung fĂŒr den EWR). 23. Oktober 2024, abgerufen am 21. August 2026.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- EU-Richtlinien online â Liste der EU-Richtlinien nach dem Neuen Konzept sowie der harmonisierten Normen
- Ăbersichtsseite der EU-Kommission zu Industriesektoren mit den jeweiligen Richtlinien und Zusatzinformationen