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Wohnraum

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Wohnraum ist ein in vielen Fachgebieten verwendeter Begriff, unter dem man allgemein einen Raum versteht, der als Wohnung genutzt wird. Gegensatz ist der GeschÀftsraum.

Das Kompositum „Wohnraum“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um einen Raum handelt, der zum Wohnen bestimmt und geeignet ist. Eine Wohnung wiederum ist nach dem Bewertungsgesetz „die Zusammenfassung einer Mehrheit von RĂ€umen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein mĂŒssen, dass die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts möglich ist
 Außerdem ist erforderlich, dass die fĂŒr die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts notwendigen NebenrĂ€ume (KĂŒche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die WohnflĂ€che muss mindestens 23 mÂČ betragen“ (§ 181 Abs. 9 BewG). Der Raum als architektonisch zu verstehender Begriff ist ein von allen Seiten umschlossener Teil eines GebĂ€udes.

Nicht unwesentlicher Aspekt ist das Vorhalten eines „angemessen großen“ Abstellraumes (oder Kellers). Geregelt ist dies in der Muster-BauO § 48 (2) 2: „In WohngebĂ€uden der GebĂ€udeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugĂ€ngliche AbstellrĂ€ume fĂŒr Kinderwagen und FahrrĂ€der sowie fĂŒr jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen“.

Durch das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – das seit August 1965 die Sozialwohnungen reguliert – entstanden die Begriffe „öffentlich geförderter oder preisgebundener Wohnraum“ und der Gegensatz des „freifinanzierten oder preisfreien Wohnraums“, der keiner Mietpreisbindung unterliegt. Beginn und Ende der Eigenschaft als öffentlich geförderter Wohnraum sind in §§ 13 ff. WoBindG geregelt. Der Mietvertrag ĂŒber eine öffentlich geförderte Wohnung mit dem Endmieter begrĂŒndet ein MietverhĂ€ltnis, fĂŒr das die privatrechtlichen Bestimmungen des Mietrechts gelten, soweit das WoBindG nichts anderes vorsieht.

Mit dem Begriff des Wohnraums befasst sich insbesondere das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB), die Statistik und das Baurecht. Der Begriffsumfang ist je nach Fachgebiet sehr unterschiedlich, so dass der Vergleich zu uneinheitlichen Ergebnissen fĂŒhrt.

BĂŒrgerliches Gesetzbuch

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Im BGB bildet das MietverhĂ€ltnis ĂŒber Wohnraum einen Sonderfall des MietverhĂ€ltnisses ĂŒber RĂ€ume; WohnraummietverhĂ€ltnisse sind geregelt in den §§ 549 bis § 577a BGB. Ein Raum ist ein allseits umschlossener Teil eines GebĂ€udes, der so groß ist, dass sich ein Mensch darin aufhalten kann. Als GebĂ€ude gilt jedes unbewegliche, mit dem Erdboden fest verbundene Bauwerk, das zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist. Daher stellt die Vermietung von Schiffen, Wohn-, Eisenbahnwagen oder Wohncontainern keinen Wohnraum dar, weil es sich hierbei nicht um GebĂ€ude handelt.[1] Bei der Charakterisierung als Wohnraum kommt es nicht auf objektive Kriterien an, sondern auf den Willen der Parteien, einen Raum zu Wohnzwecken zu vermieten;[2] der vereinbarte Nutzungszweck ist entscheidend.[3] Der gesetzliche Mieterschutz greift mithin nur, wenn beide Parteien das MietverhĂ€ltnis fĂŒr Wohnraum begrĂŒnden wollen. Vertragstechnisch handelt es sich beim Wohnraum um die Gesamtheit jener RĂ€ume, ĂŒber die zwischen Mieter und dem Vermieter ein Mietvertrag geschlossen wurde. FĂŒr MietvertrĂ€ge ĂŒber WohnrĂ€ume gelten teilweise andere gesetzliche Regeln als fĂŒr die Anmietung von GeschĂ€ftsrĂ€umen oder von sonstigen RĂ€umen. Dies betrifft nicht nur die materielle Rechtslage (einerseits § 549 BGB und andererseits § 578 Abs. 2 BGB), sondern auch das Prozessrecht. Das BGB geht beim Wohnraum von einer Wohnung aus, die Statistik jedoch von einem Zimmer.

Das Statistische Bundesamt geht zum Zwecke der Erstellung seiner Wohnungsstatistiken indes von Zimmern aus. „Zu den WohnrĂ€umen zĂ€hlen alle Zimmer (Wohn- und SchlafrĂ€ume mit 6 und mehr mÂČ WohnflĂ€che) und KĂŒchen. Nicht als Zimmer gelten NebenrĂ€ume wie AbstellrĂ€ume, Speisekammern, Flure, Badezimmer und Toiletten.“[4] Nach DIN 277 zĂ€hlen jedoch auch Flure, AbstellrĂ€ume und Balkone zur WohnflĂ€che, die in dieser Norm mit dem allgemeiner gehaltenen Begriff der NutzflĂ€che umschrieben ist. Die technische und rechtliche Begrifflichkeit fĂŒhrt nicht zu einheitlichen Ergebnissen, was die statistische Erfassung erschwert. Nach der technischen Auslegung liegen zwei Wohnungen vor, wenn eine Partei zwei RĂ€ume in zwei Stockwerken gemietet hat; nach der juristischen handelt es sich jedoch nur um eine Wohnung.[5]

Im Baurecht ist der Wohnraum eine WohnflĂ€che, deren Berechnung auf der WohnflĂ€chenverordnung beruht. Als WohnflĂ€che werden die im Zusammenhang mit einer Wohnung stehenden GrundflĂ€chen bezeichnet. Wohnraum gilt als Abteilung eines oder mehrerer zusammenhĂ€ngender RĂ€ume mit einem gemeinsamen Zugang. Hier gehört der Wohnungsflur zur WohnflĂ€che, wĂ€hrend die Wohnungstreppe keine WohnflĂ€che, wohl aber eine Netto-GrundflĂ€che darstellt. WĂ€hrend es bei der Vermietung von WohnrĂ€umen auf die WohnflĂ€che ankommt, ist bei Gewerbeimmobilien die NutzflĂ€che maßgebend.

In der Bauordnung kennt man nur die Begriffe Wohngebiet, Wohnung und Aufenthaltsraum. Dabei ist ein Wohngebiet nach der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient.[6] Die Anforderungen an Wohnungen und AufenthaltsrĂ€ume sind in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) beschrieben. So schreibt beispielsweise die Landesbauordnung fĂŒr Baden-WĂŒrttemberg (BW LBO) in § 35 Abs. 2 vor: „Jede Wohnung muss eine KĂŒche oder Kochnische haben“. Bauliche Anforderungen an AufenthaltsrĂ€ume beschreibt § 34 Abs. 1 BW LBO. Unter anderem werden genannt: „Deckenhöhe 2,2 Meter ĂŒber mindestens der HĂ€lfte ihrer GrundflĂ€che, wenn die AufenthaltsrĂ€ume ganz oder ĂŒberwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 Meter außer Betracht, 2,3 Meter in allen anderen FĂ€llen.“ Anforderungen an die MindestgrĂ¶ĂŸe werden hier nicht gestellt. MindestgrĂ¶ĂŸen und auch Mindestmaße werden lediglich in den technischen Fördervoraussetzungen der jeweiligen Gesetze zur Wohnraumförderung (Sozialer Wohnungsbau) gefordert.[7]

Wiktionary: Wohnraum – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Volker Emmerich/JĂŒrgen Sonnenschein, Handkommentar §§ 535 bis 580a des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches, 2007, § 549 Rn. 3
  2. ↑ Hartmut Oetker/Felix Maultzsch, Vertragliche SchuldverhĂ€ltnisse, 2013, S. 401
  3. ↑ BGH NJW 2008, 3361 Rn. 11
  4. ↑ IT-NRW, Oktober 2014, Statistik ĂŒber GebĂ€ude und Wohnen (Memento vom 25. November 2015 im Internet Archive)
  5. ↑ Wilhelm Winkler, Grundriss der Statistik. II. Gesellschaftsstatistik, 1933, S. 222
  6. ↑ Ronald Kunze, Stichworte Kleinsiedlungsgebiet, Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Besonderes Wohngebiet, in: Bauordnung im Bild, Kissing 2008, ISBN 3-8277-2616-6.
  7. ↑ Wohnraumförderungsbestimmungen NRW Anlage 1 (Memento vom 28. Mai 2015 im Internet Archive), abgerufen am 6. Mai 2015.